Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
Die Schaumweinsteuer wurde 1902 von Kaiser Wilhelm II. zur Finanzierung des Kaiser-Wilhelm-Kanals und der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt. Die Steuer wurde 1933 als eine Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft, aber 1939 in Form eines Kriegszuschlages, besonders zur Entwicklung der U-Boot-Flotte, wieder eingeführt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gingen sowohl die Verantwortung als auch die Einnahmen auf den Bund über. Sie gilt als Inbegriff für Steuern, die zu einem bestimmten Zweck eingeführt, aber in Deutschland nie wieder abgeschafft wurden. Die Schaumweinsteuer in Österreich wurde zwar nicht abgeschafft, aber auf Null gesetzt. Damit kann sie jederzeit wieder erhoben werden.
Mit ihrem Aufkommen von etwa 450 Mio. Euro im Jahr ist die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer die zweitkleinste aller Verbrauchsteuern. Sie umfasst sowohl Schaumwein (z.B. Sekt, Champagner) als auch Zwischenerzeugnisse (wie Sherry, Portwein, Likörweine) und Wein. In Deutschland unterliegt Wein jedoch keiner Verbrauchsteuer. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer wird durch die Zollverwaltung bereits beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer erhoben.
Was ist Schaumwein?
Unter Schaumwein wird umgangssprachlich in der Regel etwas anderes verstanden, als dies im Steuergesetz über Schaumwein der Fall ist. Steuerrechtlich spielen die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumweinen sowie Mindestanforderungen an den Alkoholgehalt für Qualitätsschaumweine, Sekt etc. keine Rolle. Auch ist kein bestimmtes Herstellungsverfahren vorgeschrieben
Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen bestimmt den Steuergegenstand "Schaumwein" unter Bezug auf bestimmte Positionen des Zolltarifs.
Zusammengefasst sind dies:
- In Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist.
- Die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen
- Die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind.
- Der Alkoholgehalt muss mindestens 1,2 % vol und darf höchstens 15 % vol betragen. Im Bereich von 13 bis 15 % vol muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein.
Wie hoch sind die jährlichen Steuereinnahmen?
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist mit ihrem Aufkommen in der Größenordnung von etwa 450 Mio. Euro im Jahr die zweitkleinste aller Verbrauchsteuern.
Bei Sekt, Champager bzw. Qualitätsschaumwein beträgt die Steuer zur Zeit 136 Euro je Hektoliter, also 1,02 Euro je 0,75l Flasche.
Quellen:
- Bundesministerium der Finanzen, weitergehende Infomationen unter: www.zoll.de
- wikipedia